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Kanton
02.05.2021

Das Bundesgericht beendet den Streit um eine Höfner Beiz

Bild: pixabay.com
Der Streit um eine Anzahlung für ein Restaurant im Bezirk Höfe löste sogar einen Grundsatzentscheid des Bundesgerichts aus.

Die Verhandlungen über die Pacht für ein Restaurant mit Bar und einer Vierzimmerwohnung im Bezirk Höfe haben zu einem Grundsatzentscheid des Bundesgerichts geführt, das diese Woche veröffentlicht worden ist. Es geht dabei um die juristische Frage der Verjährungsfrist.

Im konkreten Fall hatte sich ein Ehepaar auf ein Inserat gemeldet, in dem eine Kollektivgesellschaft das Restaurant samt Wohnung zur Pacht ausgeschrieben hatte. Im Lauf der Verhandlungen, in denen man in Betracht zog, Restaurant und Bar mit der Kollektivgesellschaft gemeinsam zu betreiben und hierfür eine GmbH zu gründen, überwies die Frau 40'000 Franken, damit die Verträge ausgearbeitet werden konnten. Dann gerieten die Verhandlungen ins Stocken, weshalb die Frau im Februar 2017 die Vertragsverhandlungen abbrach und die geleistete Zahlung zurückforderte.

Die Kollektivgesellschaft verweigerte aber eine Rückzahlung, was dazu führte, dass die Frau sich ans Bezirksgericht Höfe wandte. Dort und später auch vor dem Kantonsgericht erhielt sie Recht. Die Firma, die das Restaurant verpachten wollte, wandte sich ans Bundesgericht und argumentierte, die Rückforderung der Zahlung von 40'000 Franken sei verjährt. Nach dem erstinstanzlichen Urteil vor dem Bezirksgericht habe erneut eine einjährige Verjährungsfrist zu laufen begonnen, die inzwischen abgelaufen sei.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Firma ab. Die Vorinstanzen hätten richtigerweise die Rückzahlung des Geldes, das nicht als Haftgeld zu verstehen sei, angeordnet. 

Verjährungsfrist geregelt

Den Fall nutzte das Bundesgericht gleichzeitig, um die grundsätzliche Frage zu klären, wie es in solchen Fällen mit der Verjährung aussieht. Mit der Anpassung der eidgenössischen Zivilprozessordnung am 1. Januar 2011 habe sich die Regelung der Verjährungsfrist nämlich geändert. Seither gelte die Regel: «Wird die Verjährung durch Schlichtungsgesuch, Klage oder Ein-rede unterbrochen, so beginnt die Verjährung von Neuem zu laufen, wenn der Rechtsstreit vor der befassten Instanz abgeschlossen ist.»

Über die Frage, wann der «Abschluss des Rechtsstreits vor der befassten Instanz» eintritt und die Verjährung von Neuem zu laufen beginnt, schweige sich das Gesetz aus. Das Bundesgericht fasste nun den Grundsatz, dass der Gesetzgeber verhindern wollte, dass die Verjährung «unter der Hand des Richters» eintrete. Somit könne nicht auf die formelle Rechtskraft abgestellt werden. Es brauche ein endgültiges rechtskräftiges Urteil, das nicht mehr durch Berufung oder Beschwerde angefochten werden könne. Insofern sei die Forderung der Frau im konkreten Fall keinesfalls verjährt. 

Ruggero Vercellone