Der Eigentümer von zwei Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus an der Bächerstrasse in Wollerau muss eine Verbindungstreppe, die er zwischen den beiden Wohnungen errichtet hatte, wieder abreissen. Diesen Entscheid des Gemeinderats von Wollerau haben auch der Schwyzer Regierungsrat, das kantonale Verwaltungsgericht und nun auch das Bundesgericht geschützt. Der Eigentümer der beiden Wohnungen im dritten und vierten Obergeschoss erhielt im Oktober 2015 vom Gemeinderat Wollerau die Baubewilligung für den Anbau einer Verbindungstreppe zwischen den beiden Wohnungen. Anlässlich einer baupolizeilichen Kontrolle stellte die Abteilung Hochbau der Gemeinde Wollerau aber fest, dass der realisierte Treppenanbau wesentlich vom bewilligten Bauvorhaben abwich. Der Eigentümer wurde hierauf aufgefordert, ein nachträgliches Baugesuch für die Projektänderung einzureichen. Das tat er im Dezember 2017.
Im März 2018 beschloss der Gemeinderat Wollerau, die Baubewilligung für das abgeänderte Projekt nicht zu erteilen. Die anders als ursprünglich bewilligt gebaute Treppe sei rückzubauen.
Spiessroutenlauf begann
Für den Eigentümer begann der Beschwerdeweg durch die Schwyzer Instanzen (Regierungsrat und Verwaltungsgericht) bis vor Bundesgericht. Aber auch die höchsten Richter kamen zum Schluss, dass die Treppe widerrechtlich gebaut und demzufolge abgerissen werden müsse. Eine Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Strassenabstandes könne nicht gewährt werden. Öffentliches Interesse stehe über dem Interesse des Eigentümers, durch die Treppe mehr Komfort zu erhalten.
Nun muss der Treppenanbau – so wie es der Regierungsrat verfügt hatte – bis spätestens zwei Monate ab Eintritt der Rechtskraft seines Entscheids entfernt werden. Der Eigentümer hat zudem für das bundesgerichtliche Verfahren die Gerichtskosten von 4000 Franken zu bezahlen.
Urteil 1C_318/2019 vom 31. August 2020