«Nach geltendem Recht sind die Gemeinden grundsätzlich für die Finanzierung von Kindesschutzmassnahmen zuständig, wenn die Eltern nicht dafür aufkommen können», teilte der Schwyzer Regierungsrat mit. Neu sollen die Gemeinden und der Kanton den Betriebskostenanteil der ambulanten und stationären Einrichtungen für Kinder und Jugendliche, die einer besonderen Behandlung und Betreuung bedürfen, je zur Hälfte tragen.Die Anpassungen sind auf den 1. Januar 2023 vorgesehen.
Zivilrechtlicher und unterstützungsrechtlicher Wohnsitz
Massgeblich für die Leistungsabgeltung des Betriebskostenanteils bei stationären Eirichtungen, die gemäss der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen anerkannt sind, sei der zivilrechtlichen Wohnsitz. Bei den übrigen stationären und den ambulanten Einrichtungen richte sich diese Leistungsabgeltung nach dem unterstützungsrechtlichen Wohnsitz – gemäss Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger.
Fehlanreize vermeiden
Der neue Kostenteiler soll sowohl für die von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) angeordneten als auch für die freiwilligen Kindesschutzmassnahmen im Rahmen der persönlichen Sozialhilfe der Gemeinden gelten. Dadurch sollen Fehlanreize vermieden werden. Unter den neuen Kostenteiler fallen sowohl ambulante als auch stationäre Massnahmen. Entsprechend müssen auch ambulante Einrichtungen für Kinder und Jugendliche ausdrücklich als soziale Einrichtungen gemäss Gesetz gelten.
Vereinheitlichung als Ziel
Nach geltendem Recht ist die Gestaltung der Finanzierung abhängig davon, ob die Platzierung in eine inner- oder ausserkantonale Einrichtung für Kinder- und Jugendliche erfolgt und ob die Einrichtung der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen unterstellt ist oder nicht. Dies führt zu Ungleichbehandlung und Missverständnissen. Die Vereinheitlichung der Finanzierung ist ein weiterer wesentlicher Revisionspunkt. Es soll eine einfache, klare und nachvollziehbare rechtliche Situation geschaffen werden.